Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

SIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk

Erster Abschnitt
Polizei

§ 82 Personalräte bei den Polizeibehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

(1) Es werden Personalräte gebildet bei

1. dem Hessischen Landeskriminalamt,

2. dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz,

3. den Polizeipräsidien sowie

4. dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) § 5 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 81 →§ 83