Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Erster Abschnitt
Polizei
§ 82 Personalräte bei den Polizeibehörden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Es werden Personalräte gebildet bei
1. dem Hessischen Landeskriminalamt,
2. dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz,
3. den Polizeipräsidien sowie
4. dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik.
(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) § 5 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.