Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

SECHSTER TEIL
Beteiligung des Personalrats

Zweiter Abschnitt
Beteiligungsverfahren

Erster Titel
Verfahren bei Mitbestimmung

§ 67 Initiativrecht des Personalrats

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

(1) Der Personalrat kann in Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die den Beschäftigten der Dienststelle insgesamt oder Gruppen von ihnen dienen. Der Personalrat hat seine Anträge der Dienststellenleitung schriftlich oder elektronisch zu unterbreiten und zu begründen; sie sind nach § 62 Abs. 1 zu erörtern.

(2) Die Dienststellenleitung soll über den Antrag nach Abs. 1 innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Erörterung entscheiden. Kann die Dienststellenleitung die Frist nicht einhalten, so ist dem Personalrat innerhalb dieser Frist ein Zwischenbescheid zu erteilen; die endgültige Entscheidung ist innerhalb weiterer vier Wochen zu treffen. Soweit die Dienststellenleitung eine alleinige Entscheidungsbefugnis besitzt, gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn die Dienststelle nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich oder elektronisch verweigert.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 66 →§ 68