Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSECHSTER TEIL
Beteiligung des Personalrats
Zweiter Abschnitt
Beteiligungsverfahren
Erster Titel
Verfahren bei Mitbestimmung
§ 66 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 62 Abs. 1 seiner vorherigen Zustimmung. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.