Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGVIERTER TEIL
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Zweiter Abschnitt
Gesamtpersonalrat
§ 51 Anzuwendende Vorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
Für den Gesamtpersonalrat gelten die §§ 9 und 12, § 48 Abs. 1, 3 bis 5 und § 49 Abs. 1, 2 und 4, für Gesamtpersonalräte nach § 50 Abs. 2 gilt auch § 49 Abs. 3 entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.