Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

VIERTER TEIL
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

Zweiter Abschnitt
Gesamtpersonalrat

§ 51 Anzuwendende Vorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

Für den Gesamtpersonalrat gelten die §§ 9 und 12, § 48 Abs. 1, 3 bis 5 und § 49 Abs. 1, 2 und 4, für Gesamtpersonalräte nach § 50 Abs. 2 gilt auch § 49 Abs. 3 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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