Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGVIERTER TEIL
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Zweiter Abschnitt
Gesamtpersonalrat
§ 50 Bildung eines Gesamtpersonalrats
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet. Das gleiche gilt in Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 und des § 86 Abs. 1.
(2) In Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Stufenvertretung der Gesamtpersonalrat.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.