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HPVGNEUNTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 110 Übergangsregelungen für bestehende Personalvertretungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
Die am 5. April 2023 bestehenden Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2024. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.