Gesetze / Landesrecht Hessen / 324-40

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 25 · Stand: 28.11.2012

Den nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden die Befugnisse übertragen,

1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,

2. nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von den nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Ruhepausen und den nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Mindestruhezeiten zuzulassen,

3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichendes von den in § 3 Abs. 1 und 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung getroffenen Regelungen zur festen Arbeitzeit zu bestimmen,

4. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichungen von § 8 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 1 →§ 3