Gesetze / Landesrecht Hessen / 324-40
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 25 · Stand: 28.11.2012
Den unmittelbar nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Befugnisse übertragen,
1. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,
2. nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Dienststellen oder Teile von Dienststellen Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.