Gesetze / Landesrecht Hessen / HLeistBV
HLeistBV§ 2 Leistungsbezüge
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.10.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Leistungsbezüge werden vergeben
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen (§ 4),
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die durch Kooperationsvertrag mit der Hochschule verbunden sind (§ 5).
Sie sollen mit Zielvereinbarungen nach hochschulinternen Vergaberegelungen verknüpft werden. Leistungsbezüge dienen nicht der Alimentation; diese wird ausschließlich durch die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W gewährleistet.
(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Leistungsbezüge gilt eine Höchstgrenze; grundsätzlich darf die Summe von Grundgehalt und Leistungsbezügen nicht höher sein als das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10. Dabei ist bei Professorinnen und Professoren die aktuelle Erfahrungsstufe des Grundgehalts zu Grunde zu legen. Eine Überschreitung der Höchstgrenze aufgrund eines Aufstiegs in den Erfahrungsstufen ist unschädlich. Im Übrigen ist eine Überschreitung nur nach § 35 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zulässig.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.