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HHeilvfV

ZWEITER TEIL
Schlussvorschriften

§ 13 Härtefälle

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

Zur Vermeidung von Härtefällen ist in besonders begründeten Einzelfällen eine über die in dieser Verordnung festgelegten Höchstgrenzen hinausgehende Kostenerstattung zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium für den Bereich der Landesverwaltung, in den übrigen Fällen die oberste Dienstbehörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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