Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022
(1) Dem Hessischen Landesarchiv, der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, dem Museum Wiesbaden, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen,
1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen und Ernennungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen,
2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte abzuordnen und zu versetzen sowie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären,
3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
4. Beamtinnen und Beamte zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen, in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst,
5. nach § 34 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen der Ernennungszuständigkeit zu entscheiden,
6. nach § 37 des Hessischen Beamtengesetzes von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes abzusehen,
7. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,
8. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
9. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,
10. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
12. nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
13. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,
14. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen.
(2) Die Personalakten der Beamtinnen und Beamten der in Abs. 1 genannten Behörden werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.