Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Richtergesetz

§ 4

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

(1) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst zuzulassen und zu ernennen,

2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,

3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

4. nach § 29 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach den §§ 23 und 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,

5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 111 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,

6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,

7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

8. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

9. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

10. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,

11. nach § 47 Abs. 1 bis 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen.

(2) Für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5 bis 10 dem Ministerium der Justiz vorbehalten.

(3) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars – Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug – wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.

(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,

1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzuges auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,

2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 3 →§ 5