Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Richtergesetz
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 zu einem erstinstanzlichen Gericht innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.