Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Richtergesetz

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 zu einem erstinstanzlichen Gericht innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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