Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-20
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 10.10.2012
Für die Aufgaben der zivilen Verteidigung, die durch Bundesrecht den kreisfreien Städten oder den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe übertragen sind, ist in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.