Gesetze / Landesrecht Hessen / AllgVwKostO
AllgVwKostO§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 24 · Stand: 07.10.2025
Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.