Gesetze / Landesrecht Hessen / 304-30

§ 1 Vollstreckungsbehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 14 · Stand: 12.03.2013

(1) Für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind die Kassen der Gemeinden zuständig, in deren Gebiet die pflichtige Person ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die pflichtige Person außerhalb des Landes ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind die Kassen der Gemeinden zuständig, in deren Gebiet die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die kostenpflichtige Leistung erbracht hat. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört.

(2) Für die Beitreibung von Geldbußen aus Bußgeldbescheiden der Landesapothekerkammer Hessen sind die Kassen der Gemeinden zuständig, in deren Gebiet die pflichtige Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren Beruf ausübt. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3.

(3) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an einen Wasser- und Bodenverband gefordert wird, werden von der Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vollstreckt, in deren Gebiet der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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