Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGErster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Zuziehung von Zeugen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Pflichtigen weder dieser noch eine seinem Haushalt oder seinem Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten, Kreisbediensteten oder Polizeivollzugsbeamten als Zeugen zuzuziehen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.