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HessVwVG

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 10 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

(1) Der Vollziehungsbeamte nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Pflichtigen oder die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. Dies gilt nicht für Vollstreckungshandlungen in Wohnungen, die aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 7 Abs. 3 durchsucht werden, es sei denn, dass die richterliche Anordnung Einschränkungen im Sinne von Satz 1 enthält.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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