Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG

HessVwVG

Vierter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Zweiter Titel
Die Zwangsmittel

§ 76 Zwangsgeld

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die ein anderer als der Pflichtige nicht vornehmen kann (unvertretbare Handlung) oder zu einer Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Auch zu einer vertretbaren Handlung kann der Pflichtige durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden.

(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50 000 Euro.

(3) Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn

1. die Vollstreckung eines Zwangsgeldes wirkungslos geblieben ist,

2. das erneute Zwangsgeld in gleicher Höhe festgesetzt und

3. der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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