Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGVierter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
Zweiter Titel
Die Zwangsmittel
§ 75 Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
Handelt der Pflichtige einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwider, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder treffen lassen, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.