Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG
HDSIGVIERTER TEIL
Informationsfreiheit
§ 89 Die oder der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025
(1) Jeder, der sich in seinem Recht nach dem Vierten Teil verletzt sieht, kann unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe die Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte oder den Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten anrufen.
(2) Die Aufgabe der oder des Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten wird von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen.
(3) Die auskunftspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte oder den Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten ist dabei insbesondere
1. hinsichtlich des Anliegens, dessentwegen sie oder er angerufen wurde, Auskunft zu erteilen und Einsicht in betreffenden Dateien und Akten zu verschaffen und
2. Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren.
Stellt die oder der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten Teils fest, kann sie oder er ihre Behebung in angemessener Frist fordern. Darüber ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(4) Zum 31. Dezember jedes Jahres hat die oder der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vorzulegen. Die Landesregierung legt ihre Stellungnahme zu dem Bericht dem Landtag vor.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.