Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG
HDSIGVIERTER TEIL
Informationsfreiheit
§ 83 Schutz personenbezogener Daten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025
Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.