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HDSIG

DRITTER TEIL
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680

Vierter Abschnitt
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 71 Protokollierung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025

(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

1. Erhebung,

2. Veränderung,

3. Abfrage,

4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,

5. Kombination und

6. Löschung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten und die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten sowie zur Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden.

(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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