Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG

HDSIG

DRITTER TEIL
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680

Vierter Abschnitt
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 67 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025

Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:

1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,

2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,

3. verurteilte Straftäter,

4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und

5. andere Personen wie insbesondere Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nr. 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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