Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG
HDSIGDRITTER TEIL
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 49 Automatisierte Einzelentscheidung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025
(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.