Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG
HDSIGDRITTER TEIL
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 47 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025
Der Auftragsverarbeiter und jede einem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.