Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG
HDSIGZWEITER TEIL
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
Dritter Abschnitt
Sanktionen
§ 38 Bußgeldvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 personenbezogene Daten für andere Zwecke verarbeitet, als für die sie übermittelt wurden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.