Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG
HDSIGZWEITER TEIL
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
Zweiter Abschnitt
Rechte der betroffenen Person
§ 35 Widerspruchsrecht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025
Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.