Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG
HDSIGZWEITER TEIL
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
Erster Abschnitt
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Zweiter Titel
Besondere Verarbeitungssituationen
§ 28 Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistischen Zwecken
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025
(1) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Personen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(2) Der Rundfunkrat bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz, die oder der die Ausführung von Abs. 1 sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz im journalistischen Bereich frei von Weisungen überwacht. An sie oder ihn kann sich jede Person wenden, wenn sie annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Beanstandungen richtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz an die Intendantin oder den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.
(3) Der oder dem nach Abs. 2 zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz können auch die Aufgaben nach § 7 zugewiesen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.