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HDSIG

ZWEITER TEIL
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Erster Abschnitt
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Titel
Besondere Verarbeitungssituationen

§ 25 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025

(1) Abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach § 20 Abs. 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, b und d, Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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