Gesetze / Landesrecht Hessen / VSchDG-ZV
VSchDG-ZV§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 23 · Stand: 20.11.2014
Die in § 1 genannten Behörden sind insoweit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.