Gesetze / Landesrecht Hessen / VSchDG-ZV

VSchDG-ZV

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 23 · Stand: 20.11.2014

Die in § 1 genannten Behörden sind insoweit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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