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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Siebter Titel
Sicherheit und Ordnung

§ 23 Reaktionen auf Pflichtverstöße

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Verstöße der Jugendlichen gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich in einem erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten.

(2) Soweit ein erzieherisches Gespräch nicht ausreicht, um den Jugendlichen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen, können darüber hinaus Maßnahmen angeordnet werden, insbesondere das Verfassen eines Aufsatzes oder die Erteilung anderer Weisungen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung bis zu einer Dauer von zwei Tagen und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu einer Dauer von einem Tag.

(3) Es sollen solche Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in unmittelbarem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen. Die Jugendlichen sind vorher anzuhören und die Entscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.

(4) In geeigneten Fällen sollen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei den Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und das vorübergehende Verbleiben im Arrestraum in Betracht. Erfüllen die Jugendlichen die Vereinbarung, so ist von Maßnahmen nach Abs. 2 abzusehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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