Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Siebter Titel
Sicherheit und Ordnung
§ 22 Grundsätze, Verhaltensvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht. Die Jugendlichen sind für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Jugendlichen haben sich nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten.
(3) Die Jugendlichen sind verpflichtet, die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(4) Die Jugendlichen haben ihre Arresträume und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(5) Die Jugendlichen haben Umstände, die eine erhebliche Gefahr für eine Person oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung begründen oder darauf hindeuten, unverzüglich zu melden.
(6) Die Einrichtung kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung durch andere Personen als arrestierte Jugendliche abzuwehren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.