Gesetze / Landesrecht Hessen / 236-3
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 12 · Stand: 03.12.2013
In Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist zuständige Behörde nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. das Regierungspräsidium Darmstadt für die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt am Main, Hanau und Wiesbaden,
2. das Regierungspräsidium Gießen für die Landgerichtsbezirke Gießen, Limburg a. d. Lahn und Marburg,
3. das Regierungspräsidium Kassel für die Landgerichtsbezirke Fulda und Kassel.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.