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Gerichtsorganisationsgesetz

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023

(1) Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet des Landes Hessen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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