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Verfassungsschutzkontrollgesetz

§ 4 Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 13 · Stand: 13.12.2025

(1) Jedes Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission kann die Einberufung einer Sitzung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen. Diese hat Anspruch auf entsprechende Unterrichtung durch die Landesregierung.

(2) Jedem Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission ist Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht erstreckt sich auch auf vom Landesamt für Verfassungsschutz amtlich verwahrte Schriftstücke sowie die Einsicht in Daten des Landesamts für Verfassungsschutz. Jedem Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission ist nach vorheriger Ankündigung jederzeit Zutritt zu den Dienststellen des Landesamts für Verfassungsschutz zu gewähren.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Beamtin oder einen Beamten der Landtagsverwaltung, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt, unterstützt (ständige Geschäftsführerin oder ständiger Geschäftsführer). Die Bestellung der ständigen Geschäftsführerin oder des ständigen Geschäftsführers erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission.

(4) Die ständige Geschäftsführerin oder der ständige Geschäftsführer wird auf Weisung der Parlamentarischen Kontrollkommission und in Eilfällen auf Weisung der oder des Vorsitzenden tätig. Sie oder er bereitet insbesondere die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Berichte an den Landtag vor. Sie oder er nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission teil und führt deren Beschlüsse aus. Die ständige Geschäftsführerin oder der ständige Geschäftsführer hat der Parlamentarischen Kontrollkommission Bericht zu erstatten. Für die ständige Geschäftsführerin oder den ständigen Geschäftsführer gelten § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 4 Abs. 2 nach Maßgabe der Weisungen und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(5) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Einzelfall zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung beschließen, eine sachverständige Person mit der Durchführung von Untersuchungen zu beauftragen. Die sachverständige Person hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. Die Landesregierung ist der sachverständigen Person gegenüber in gleicher Weise zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet wie der Parlamentarischen Kontrollkommission. Insbesondere ist der sachverständigen Person auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend für die sachverständige Person.

(6) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(7) Der Haushaltsplan des Landesamts für Verfassungsschutz wird der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Mitberatung überwiesen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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