Gesetze / Landesrecht Hessen / Verfassungsschutzkontrollgesetz
Verfassungsschutzkontrollgesetz§ 1 Parlamentarische Kontrolle
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 13 · Stand: 13.12.2025
(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz der parlamentarischen Kontrolle. Sie wird von der Parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt.
(2) Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission aus seiner Mitte.
(3) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Parlamentarischen Kontrollkommission.
(4) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Wahl einer neuen Parlamentarischen Kontrollkommission im Amt.
(6) Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie oder er wird durch eine bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.
(7) Im Übrigen bleiben die Rechte des Landtags unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.