Gesetze / Landesrecht Hessen / Sabotageschutzverordnung
Sabotageschutzverordnung§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 27 · Stand: 13.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Lebenswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes sind
1. in den obersten Landesbehörden die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
2. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz die öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen, deren Aufgabe in der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes und der zivilen Verteidigung besteht oder dieser Aufgabe dient,
3. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main – Außenstelle Wiesbaden – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, soweit diese mit Tätigkeiten betraut sind, die die Sicherheit des Landes betreffen können,
4. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat die Einrichtungen des Justizvollzugs,
5. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege die Einrichtungen des Maßregelvollzugs,
6. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
7. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat die Einrichtungen der Landesverwaltung, die mit der Ernährungsnotfallvorsorge betraut sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.