Gesetze / Landesrecht Hessen / Hoheitszeichenverordnung
Hoheitszeichenverordnung§ 13 Übergangsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018
Vor Inkrafttreten der Verordnung bezogene Dienstsiegel und Amtsschilder dürfen weiter verwendet werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.