Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG
LWGIII. Wahlsystem und Wahlvorbereitung
§ 9 Wahl in den Wahlkreisen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026
In den Wahlkreisen ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.