Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG
LWGVII. Schlussbestimmungen
§ 55 Übergangsbestimmung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026
§ 4 gilt erstmals für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag; bis dahin gilt § 4 in der bis zum 11. November 2019 geltenden Fassung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.