Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG

LWG

VII. Schlussbestimmungen

§ 55 Übergangsbestimmung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

§ 4 gilt erstmals für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag; bis dahin gilt § 4 in der bis zum 11. November 2019 geltenden Fassung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 54 →Anlage