Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG
LWGVII. Schlussbestimmungen
§ 47 Wahlkosten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026
(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Kreiswahlleitern die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten. Laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinde und Kreiswahlleiter werden nicht berücksichtigt. Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Beträge durch Rechtsverordnung festzusetzen.
(2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium kann bestimmte Aufwendungen, die bei den Gemeinden und Kreiswahlleitern gleichmäßig entstehen oder die ohne gesonderte Erhebung ermittelt werden können, abweichend von Abs. 1 Satz 1 und 3 im Wege der Einzelabrechnung erstatten.
(3) Im Verhältnis zu Gemeinden und Kreiswahlleitern, die gleichzeitig mit der Landtagswahl Kommunalwahlen durchführen, werden die Erstattungen nach Abs. 1 und 2 von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium anteilig gekürzt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.