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LWG

III. Wahlsystem und Wahlvorbereitung

§ 24 Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

(1) Der Kreiswahlleiter hat Kreiswahlvorschläge sofort zu prüfen; die Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge (§ 22 Abs. 6) ist ausgeschlossen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen die Verfügung des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuss anrufen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1. die Form oder Frist des § 21 nicht gewahrt sind,

2. in dem Wahlvorschlag kein Ersatzbewerber benannt ist oder der Bewerber oder der Ersatzbewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht,

3. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

4. bei dem Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ein nach § 22 erforderlicher Nachweis nicht erbracht ist,

5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder des Ersatzbewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 2) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Für die Prüfung der Landeslisten gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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