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# § 26 ÜDPO (Bayern) — Gebührenhöhe

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75 €.

(2) Die Gebühr für die Übersetzerprüfung beträgt für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in einer zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 350 €. Die Gebühr erhöht sich um 150 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.

(3) Werden die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Termin abgelegt, beträgt die Prüfungsgebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 430 €. Die Gebühr erhöht sich um 250 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgehalten wird.

(4) Wird die Dolmetscherprüfung zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, beträgt die Gebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 200 €. Diese Gebühr erhöht sich um 150 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.

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Zitiervorschlag: § 26 ÜDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/26

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