Gesetze / ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung
ÖLGKontrollStZulV§ 9 Kontrollbesuche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/9#abs-1 (1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle zur Durchführung der Erst- und Folgekontrollbesuche vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/9#abs-2 (2) Vereinbarte Kontrolltermine sind in der Unternehmensakte zu dokumentieren und dürfen nur aus wichtigem Grund geändert werden. Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, so sind die Gründe von der Kontrollstelle in den Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Kontrollstelle vereinbart zeitnah einen neuen Termin. Teilprüfungen ist der Vorrang zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/9#abs-3 (3) Bei unangekündigten Kontrollen werden Prüfungen so weit wie möglich durchgeführt. Der für die Betriebseinheit verantwortliche Unternehmer oder sein Bevollmächtigter soll die Kontrolle begleiten, um die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/9#abs-4 (4) Über jeden Kontrolltermin und seine Änderung ist die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle unverzüglich zu informieren, soweit dies von der zuständigen Landesbehörde gefordert wird.