Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung
ÖLG-DV§ 2 Aufgaben im Außenverkehr
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/2#abs-1 (1) Die Bundesanstalt nimmt folgende Aufgaben im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes wahr:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/2#abs-2 (2) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 über Ausnahmen in Katastrophenfällen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die die jeweiligen Ausnahmen gewährt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/2#abs-3 (3) Soweit die nach Landesrecht zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen und abschließen, geben sie die in § 7 Absatz 4 bezeichneten fallbezogenen Informationen selbst in das dafür bereitgestellte Computersystem ein.