Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung

ÖLG-DV

§ 13 Vor-Ort-Kontrollen

Stand: 03.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/13#abs-1 (1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung der ersten und der folgenden Vor-Ort-Kontrollen beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/13#abs-2 (2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass vereinbarte Kontrolltermine in der Unternehmensakte schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren sind und nur aus wichtigem Grund geändert werden dürfen. Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Gründe von der Kontrollstelle in der Unternehmensakte nachvollziehbar zu dokumentieren sind und die Kontrollstelle mit dem zu kontrollierenden Unternehmen zeitnah einen neuen Termin zu vereinbaren hat. Dabei ist Teilprüfungen der Vorrang vor einer Terminverschiebung zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/13#abs-3 (3) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle über geplante Kontrolltermine zu informieren ist. Die Information soll in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Vor-Ort-Kontrolle erfolgen. Kurzfristige Terminänderungen sind von der Kontrollstelle unverzüglich mitzuteilen, sofern dies von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Kontrollbesuch gefordert wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/13#abs-4 (4) Zusätzlich ist vorzusehen, dass Vor-Ort-Kontrollen in der Regel im Beisein einer betriebsangehörigen Person oder einer durch das Unternehmen bevollmächtigten Person durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt werden können.

§ 12 § 14