Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 41 Errichtungsanordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/41#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zollfahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/41#abs-2 (2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorübergehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/41#abs-3 (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/41#abs-4 (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.