Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 26 Allgemeine Befugnisse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/26#abs-1 (1) Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/26#abs-2 (2) Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/26#abs-3 (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 25 § 27