Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/13#abs-1 (1) Die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigten Stellen übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle für dieses System erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/13#abs-2 (2) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/13#abs-3 (3) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung. Im Übrigen trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.